Das ändert sich für Sie
Für Schwangere bringt er einige spürbare Änderungen mit sich.
gilt ein neuer Hebammenhilfevertrag – für Schwangere bedeutet das mehr Struktur, klare Kontingente und neue Abrechnungsregeln. Wichtig: Die Betreuung bleibt weiterhin durch die Krankenkassen abgesichert, allerdings mit festen Rahmenbedingungen für Anzahl und Dauer der Kontakte.
Der neue Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V ist am 1. November 2025 in Kraft getreten und regelt bundesweit die Leistungen freiberuflicher Hebammen. Für Schwangere bringt er einige spürbare Änderungen mit sich.
Mehr Klarheit: Schwangere wissen nun genau, wie viele Beratungen und Hausbesuche ihnen zustehen.
Frühzeitige Unterstützung: Schon in der Schwangerschaft können Themen wie Stillen oder Geburtsvorbereitung intensiver begleitet werden.
Transparenz bei Leistungen: Durch die minutengenaue Abrechnung ist nachvollziehbar, welche Leistungen erbracht wurden.
Der Vertrag stärkt die Stillförderung bereits vor der Geburt. Schwangere können also früher Unterstützung und Beratung erhalten.
Beratungen und Betreuungen – ob Hausbesuch, Telefon oder Video – werden künftig in 5-Minuten-Einheiten dokumentiert. Das sorgt für mehr Transparenz, aber auch für eine strengere Taktung.
Es gibt klare Vorgaben, wie viele Kontakte pro Tag erlaubt sind (z. B. zwei Kurzberatungen) und wie viele Einheiten ein Kontakt maximal umfassen darf (z. B. 60 Minuten bei einem Hausbesuch). Auch die Gesamtzahl der Kontakte über Schwangerschaft und Wochenbett hinweg ist festgelegt.
Kosten für Verbrauchsmaterialien wie Handschuhe oder Desinfektionsmittel werden neu geregelt. Das entlastet Hebammen und sorgt für klarere Abrechnung.
Leistungen, die vor dem 1.11.2025 erbracht wurden, fallen weiterhin unter die alte Regelung. Ab diesem Datum gilt ausschließlich der neue Vertrag.
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